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15. BSVGNov BGBl. Nr. 296/1990, S. 2481, Art. I Z 31
15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
15. BSVGNov
BGBl. Nr. 296/1990, S. 2481, Art. I Z 31
12. 06. 1990
01. 07. 1990

31. Dem § 154 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Mittel der Pensionsversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von Sozialversicherten zum Ziele haben, mit der Maßgabe verwendet werden, daß der Versicherungsträger für diese Zwecke in jedem Geschäftsjahr bis zu 0,005 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden kann.“