Dokumentanzeige

15. BSVGNov BGBl. Nr. 296/1990, S. 2481, Art. I Z 4 lit. b
15. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
15. BSVGNov
BGBl. Nr. 296/1990, S. 2481, Art. I Z 4 lit. b
12. 06. 1990
01. 01. 1990

4. b) § 23 Abs. 4 lautet:

„(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden, weil von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die durchschnittlichen Einkünfte aus jeder die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zugrunde zu legen und, falls die Zeiten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, in der Pensionsversicherung und in der Unfallversicherung voneinander abweichen, die Zeiten der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung maßgebend. Beitragsgrundlage ist der gemäß den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Betrag zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 45) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 11) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres beim Versicherungsträger einzubringen, in dem sich die gewinnerhöhende Auflösung der Investitionsrücklage bzw. des Investitionsfreibetrages auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann innerhalb dieser Frist der entsprechende rechtskräftige Einkommensteuerbescheid mangels Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides folgenden Kalendermonates. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den kleinsten sich gemäß Abs. 10 ergebenden Wert nicht unterschreiten.“