3. b) § 34 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß Abs. 1 und 2 hinaus einen Beitrag in der Höhe der zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel
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a) | für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigten Umbau von Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug zu bringen; |
b) | für einen nach dem 31. Dezember 1987 begonnenen Umbau von Gebäuden, der gemäß § 219 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist; die für ein Geschäftsjahr geplanten Umbauten sind mit einer Kostenaufstellung bis spätestens 30. November des Vorjahres dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt zu geben; auf Grund dieser Kostenaufstellung setzt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Finanzierungsrahmen fest; der Beitrag des Bundes darf diesen Finanzierungsrahmen nicht übersteigen.“ |