4. a) § 35 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 3 bzw. gemäß § 26a Abs. 2 eine Beitragsschuld des Versicherten, so ist diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung folgen, abzustatten.“