4. b) § 35 Abs. 4 erster Satz lautet:
„Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 3 bzw. gemäß § 26a Abs. 2 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt.“