7. c) Dem § 123 wird ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„(5) Die nach Abs. 2, 3 bzw. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2 Z 1 bzw. Abs. 4 Z 1) entfallenden Steigerungsbetrag und Leistungszuschlag anzuwenden.“