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16. ASVGNov BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060, Art. I Z 6
Allgemeines SozialversicherungsG - 16. Novelle
16. ASVGNov
BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060, Art. I Z 6
29. 07. 1965
30. 07. 1965

6. a) § 31 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die in den §§ 23 bis 25 bezeichneten Versicherungsträger und die Träger der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen, die Träger der Meisterkrankenversicherung über den Verband der Meisterkrankenkassen werden zum Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zusammengefaßt.“

b) 

§ 31 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die gemäß Abs. 3 Z 4 und 11 aufzustellenden Richtlinien erlangen für den Bereich der Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der Meisterkrankenversicherung nur Wirksamkeit, wenn der Sektionsausschuß für die Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der Verband der Meisterkrankenkassen der Aufstellung dieser Richtlinien zustimmt. Die gemäß Abs. 3 Z 4 aufzustellenden Richtlinien erlangen für den Bereich der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen und für den Bereich der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung nur mit Zustimmung des Sektionsausschusses für die Träger der Selbständigen-Pensions(Renten)versicherung Wirksamkeit.“

c) 

§ 31 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich; jedoch gelten die gemäß Abs. 3 Z 13 aufgestellten Richtlinien nicht für die Träger der nach den Vorschriften über die Bauernkrankenversicherung und über die Krankenversicherung der Bundesangestellten geregelten Krankenversicherung. Die gemäß Abs. 3 Z 3, 4, 11 und 13 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die gemäß Abs. 3 Z 11 aufgestellten Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.“