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16. ASVGNov BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060, Art. I Z 7
Allgemeines SozialversicherungsG - 16. Novelle
16. ASVGNov
BGBl. Nr. 220/1965, S. 1060, Art. I Z 7
29. 07. 1965
30. 07. 1965

7. a) § 176 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Den Arbeitsunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die ein Versicherter, der von der Bundesregierung auf Ersuchen internationaler Organisationen um Hilfeleistung im Rahmen einer österreichischen Einheit in das Ausland entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht.“

b) 

Die Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung Abs. 3 und 4.