9. a) § 191 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Unfallheilbehandlung sowie Familien- und Taggeld werden nur gewährt, wenn und soweit der Versehrte nicht auf die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat.“
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b) | Im § 191 Abs. 2 hat der Ausdruck „nach § 119“ zu entfallen. |