20. Im § 121 Abs. 3 wird der Punkt am Ende des ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender Satzteil wird angefügt:
„das gleiche gilt in Fällen, in denen ein Rentenberechtigter auf Kosten eines Landes im Rahmen der Behindertenhilfe in einer der genannten Einrichtungen oder auf einer der genannten Pflegestellen untergebracht wird, mit der Maßgabe, daß der vom Anspruchsübergang erfaßte Teil der Rente auf das jeweilige Land übergeht.“