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16. B-KUVGNov BGBl. Nr. 612/1987, Art. 1 Z 7
16. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
16. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 612/1987, Art. 1 Z 7
23. 12. 1987
01. 01. 1988

7. a) Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Z 5 besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Vormundschafts(Pflegschafts)gerichtes in Pflege eines Dritten befindet.“

b) § 56 Abs. 3 Z 1 lautet:

„1. sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft verlängert sich höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Berufsausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus andauert, die Kinder (Enkel) ein ordentliches Studium betreiben und eine Studiendauer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, nicht überschreiten. Überschreitungen, die wegen Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht oder wegen sonstiger wichtiger Gründe gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des Studienförderungsgesetzes 1983 eintreten, sind hiebei außer Betracht zu lassen;“

c) Dem § 56 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 6 bis 8 genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet.“