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16. B-KUVGNov BGBl. Nr. 612/1987, Art. 2 Abs. 1
16. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
16. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 612/1987, Art. 2 Abs. 1
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Artikel II
Übergangsbestimmungenen

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.