a) | für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und die gemäß § 2a Abs. 2 allein Pflichtversicherten 4 040 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1993, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag; |