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16. BSVGNov BGBl. Nr. 678/1991, S. 2782, Art. I Z 2c
16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
16. BSVGNov
BGBl. Nr. 678/1991, S. 2782, Art. I Z 2c
27. 12. 1991
01. 01. 1992

2c. § 2a lautet:

„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung von Ehegatten bei gemeinsamer Betriebsführung oder hauptberuflicher Beschäftigung

§ 2a. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten geführt, oder ist ein Ehegatte im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind mit der Ausnahme des Abs. 2 beide Ehegatten in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Wenn nur einer der im Abs. 1 angeführten Ehegatten

1. 

auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht, oder

2. 

auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht, oder

3. 

als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963, in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder

4. 

auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht, oder

5. 

im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. nach Z 3 bzw. an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach Z 3 bzw. an die Anstaltspflege nach Z 4 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder

6. 

gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist,

7. 

gemäß Art. III Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 678/1991 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist,

dann ist nur der andere Ehegatte in der Pensionsversicherung pflichtversichert.“