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16. BSVGNov BGBl. Nr. 678/1991, S. 2782, Art. I Z 2d
16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
16. BSVGNov
BGBl. Nr. 678/1991, S. 2782, Art. I Z 2d
27. 12. 1991
01. 01. 1992

2d. § 2b lautet:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung

§ 2b. Führen Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr und ist keiner der beiden Ehegatten auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert, so ist nur ein Ehegatte in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert, und zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab dem Beginn der Führung des Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr bzw. nach dem Wegfall einer Voraussetzung nach § 2a Abs. 2 Z 1 bis 7 dem Versicherungsträger bekanntgegeben wird. Wenn innerhalb dieser Frist keine oder für beide Ehegatten eine solche Erklärung abgegeben wird, ist der Ehegatte pflichtversichert, der vor der zuletzt eingetretenen Erfüllung eines Tatbestandes des § 2a Abs. 2 Z 1 bis 7 in der Krankenversicherung pflichtversichert war, sonst der ältere Ehegatte. Der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften steht ein Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach solchen Vorschriften sowie die Gewährung der Anstaltspflege auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers gleich.“