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16. BSVGNov BGBl. Nr. 678/1991, S. 2782, Art. I Z 41
16. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
16. BSVGNov
BGBl. Nr. 678/1991, S. 2782, Art. I Z 41
27. 12. 1991
01. 01. 1992

41. § 100 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger kann unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:

1. 

Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten;

2. 

Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen;

3. 

Unterbringung in Kuranstalten zur Verhinderung

a) 

einer unmittelbar drohenden Krankheit,

b) 

der Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit;

4. 

die Übernahme der Reisekosten in den Fällen der Z 1 bis 3 nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen;

5. 

Übernahme von Kosten für Betriebshelfer und Haushaltshelferinnen.“