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16. GSVGNov BGBl. Nr. 643/1989, S. 4202, Art. I Z 12
16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
16. GSVGNov
BGBl. Nr. 643/1989, S. 4202, Art. I Z 12
29. 12. 1989
01. 01. 1990

12. Dem § 83 wird als Abs. 8 angefügt:

„(8) Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, daß eine mit dem (der) Versicherten nicht verwandte bzw. nicht verschwägerte andersgeschlechtliche Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, den im Abs. 2 genannten Angehörigen gleichgestellt wird, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.“