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16. GSVGNov BGBl. Nr. 643/1989, S. 4202, Art. I Z 28
16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
16. GSVGNov
BGBl. Nr. 643/1989, S. 4202, Art. I Z 28
29. 12. 1989
01. 01. 1990

28. § 229 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger auf dessen Ersuchen im Einzelfall nach Maßgabe des Abs. 3 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Daten zu übermitteln:

1. 

Name (Familienname und Vorname), Anschrift, Beitragsnummer und Steuernummer des Versicherten;

2. 

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft;

3. 

Einkünfte aus selbständiger Arbeit;

4. 

Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

5. 

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit;

6. 

Einkünfte aus Kapitalvermögen;

7. 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;

8. 

Beträge, die auf eine vorzeitige Abschreibung, auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag und auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallen.“