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16. GSVGNov BGBl. Nr. 643/1989, S. 4202, Art. I Z 5 lit. a
16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
16. GSVGNov
BGBl. Nr. 643/1989, S. 4202, Art. I Z 5 lit. a
29. 12. 1989
01. 01. 1990

5. a) § 25 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. 

zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,

2. 

vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge,

vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling.“