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16. GSVGNov BGBl. Nr. 643/1989, S. 4202, Art. I Z 5 lit. b
16. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
16. GSVGNov
BGBl. Nr. 643/1989, S. 4202, Art. I Z 5 lit. b
29. 12. 1989
01. 01. 1990

5. b) Im § 25 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 2 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte bis zum Ablauf des Beitragsjahres beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur dann, wenn nachgewiesen wird, daß der gesamte auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist.“