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17. ASVGNov BGBl. Nr. 309/1965, S. 1437, Art. I Z 1
Allgemeines SozialversicherungsG - 17. Novelle
17. ASVGNov
BGBl. Nr. 309/1965, S. 1437, Art. I Z 1
30. 11. 1965
01. 12. 1965

1. a) Die Überschrift des § 98 hat zu lauten:

„Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen“

b) § 98 Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften nach diesem Bundesgesetz können weder übertragen noch verpfändet werden. Das Stillgeld, der Entbindungsbeitrag und das Sterbegeld können nur in den im Abs. 1 Z 1 angeführten Fällen übertragen oder verpfändet werden.“