22. a) § 83 Abs. 6 lautet:
„(6) Eine im Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 8 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
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a) | im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978, angeführt ist, oder |
b) | eine Pension nach dem in lit. a genannten Bundesgesetz bezieht, oder |
c) | zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 genannten Personen gehört.“ |