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17. GSVGNov BGBl. Nr. 295/1990, S. 2475, Art. I Z 8
17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
17. GSVGNov
BGBl. Nr. 295/1990, S. 2475, Art. I Z 8
12. 06. 1990
01. 01. 1991

8. § 34 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß Abs. 1 und 2 hinaus einen Beitrag

a) 

in der Höhe der zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigten Umbau von Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug zu bringen;

b) 

an den Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung 2,5 Millionen Schilling als Zuschuß für den Umbau von Gebäuden, der gemäß § 219 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.“