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18. Änd RechnVorschr SV Erlass Nr. 22.000/1986
18. Änderung der Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband
18. Änd RechnVorschr SV
Erlass Nr. 22.000/1986
23. 05. 1986
01. 01. 1986

Übergangsbestimmungen

Für die Geschäftsjahre 1985 und 1986 sind bei der Rechnungslegung und Rechnungsführung nachstehende Grundsätze zu beachten:

(1) Die Träger der Pensionsversicherung nach dem ASVG haben im Geschäftsjahr 1985 über die gemäß Art. IV Abs. 4 der 39. Novelle zum ASVG vorzunehmenden Zuführungen an die Liquiditätsreserve hinaus bei der Berechnung einer weiteren Zuführung gemäß § 444 a Abs. 2 ASVG im Sinne des Art. VII Abs. 2 der 41. Novelle zum ASVG den im Rechnungsabschluß nachgewiesenen Gebarungsüberschuß um den Betrag der Zuführung nach Art. IV Abs. 4 der 39. Novelle zum ASVG zu vermindern.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. VII Abs. 2 der 41. Novelle zum ASVG entsprechend.

(3) Die Träger der Pensionsversicherung nach dem ASVG können im Sinne der Bestimmung des Art. VI Abs. 5 der 41. Novelle zum ASVG Zuführungen an den Unterstützungsfonds in der Höhe bis zu 5 vH des im Jahr der Dotierung nachgewiesenen Gebarungsüberschusses (vor Zuweisung an Rücklagen) ab dem Geschäftsjahr 1986 weiterhin solange vornehmen, bis die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende eines Geschäftsjahres den im § 84 Abs. 5 ASVG in der Fassung des Art. I Ziffer 26 der 41. Novelle angeführten Tausendsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen erreicht haben.

(4) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat den gemäß Art. VII Abs. 6 der 41. Novelle zum ASVG an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zu überweisenden Betrag in der Erfolgsrechnung unter der Post „Sonstige und ao. Aufwendungen“ nachzuweisen.

(5) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat den gemäß Art. III Abs. 6 der 10. Novelle zum GSVG aus dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an die von ihr geführte Pensionsversicherung zu überweisenden Betrag in der Erfolgsrechnung der Pensionsversicherung unter der Post „Sonstige und ao. Erträge“ nachzuweisen.

(6) Bei der Berechnung der Sperreinlagen für das Geschäftsjahr 1986, die am Ende des Geschäftsjahres mindestens zur Verfügung stehen müssen (Mindesliquiditätsreserve), ist unter Berücksichtigung der noch anzurechnenden Mittel aus der gebundenen Rücklage von folgenden Beträgen (Mindestliquiditätsreserve zum 31.12.1984) auszugehen: PVA d. Arb. 3.055,327.416,28 S
VA d.ö. EB 46,063.289,12 S
PVA d. Ang. 2.383,872.771,19 S
VA d.ö. Bgb. 152,314.062,92 S
SVA d.g. Wirtsch. 193,396.237,12 S
SVA d. Bauern 141,803.254,72 S


Für das Geschäftsjahr 1986 haben daher zusätzlich zuzuführen und in Zeile 4 der Einzelnachweisung „Sperreinlagen“ , die mit „Ausgleich Mindestliquiditätsreserve“ zu benennen ist, auszuweisen: die PVA d. Ang. den Betrag von 60,344.366,09 S,
die VA d.ö. Bgb. den Betrag von 5,537.536,02 S und
die SVA d. Bauern den Betrag von 17,469.271,58 S.