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18. ASVGNov BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051, Art. I Z 16
Allgemeines SozialversicherungsG - 18. Novelle
18. ASVGNov
BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051, Art. I Z 16
12. 08. 1966
01. 07. 1966

16. § 349 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten:

„Hiebei finden die Bestimmungen des § 341 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß an die Stelle der Ärztekammern die zuständige öffentlich-rechtliche Interessenvertretung tritt und daß, soweit sich die Gesamtverträge auf die Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen erstrecken, diese Gesamtverträge der Zustimmung des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen bedürfen; die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerblichen Selbständigenkrankenkasse erteilt werden.“