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18. ASVGNov BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051, Art. I Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 18. Novelle
18. ASVGNov
BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051, Art. I Z 5
12. 08. 1966
01. 07. 1966

5. a) Im § 31 Abs. 1 ist der Ausdruck „Träger der Meisterkrankenversicherung über den Verband der Meisterkrankenkassen“ durch den Ausdruck „Träger der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung über den Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen“ zu ersetzen.

b) Im § 31 Abs. 2 ist der Ausdruck „(des Verbandes der Meisterkrankenkassen)“ durch den Ausdruck „(des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)“ zu ersetzen.

c) Im § 31 Abs. 3 Z 9 ist der Ausdruck „(dem Verband der Meisterkrankenkassen)“ durch den Ausdruck „(dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen)“ zu ersetzen.

d) § 31 Abs. 3 Z 10 hat zu lauten:

„10. 

nach Anhörung der in Betracht kommenden Versicherungsträger (des Verbandes der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen) gemeinsame Einrichtungen zur zweckmäßigen Ausnützung und wirtschaftlichen Betriebsführung der den angeschlossenen Versicherungsträgern (dem Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen) gehörigen Krankenhäuser, Heil(Kur)anstalten, Erholungs- und Genesungsheime und ähnlichen Einrichtungen sowie eine gemeinsame Einrichtung für die Retaxierung von Rezepten zu schaffen;“

e) § 31 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten:

„Die gemäß Abs. 3 Z 4 und 11 aufzustellenden Richtlinien erlangen für den Bereich der Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der Gewerblichen Selbständigenkrankenversicherung nur Wirksamkeit, wenn der Sektionsausschuß für die Bauernkrankenversicherung beziehungsweise der Verband der Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen der Aufstellung dieser Richtlinien zustimmt.“

f) § 31 Abs. 5 erster Satz zweiter Halbsatz hat zu lauten:

„jedoch gelten die gemäß Abs. 3 Z 13 aufgestellten Richtlinien nicht für die Träger der nach den Vorschriften über die Bauernkrankenversicherung, über die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung und über die Krankenversicherung der Bundesangestellten geregelten Krankenversicherung.“