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18. ASVGNov BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051, Art. I Z 9
Allgemeines SozialversicherungsG - 18. Novelle
18. ASVGNov
BGBl. Nr. 168/1966, S. 1051, Art. I Z 9
12. 08. 1966
01. 07. 1966

9. § 144 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt zu gewähren, sofern im Sprengel des Versicherungsträgers eine solche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht wird; die Anstaltspflege kann gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden häuslichen Pflege nicht gegeben ist.“