16. § 33a Abs. 2 lautet:
„(2) Erreicht oder übersteigt in einem Kalenderjahr die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage nach § 118a die im jeweiligen Beitragsjahr geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) in der Pensionsversicherung bereits durch Beiträge zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und/oder Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten.“