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18. BSVGNov BGBl. Nr. 337/1993, S. 2811, Art. I Z 17
18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
18. BSVGNov
BGBl. Nr. 337/1993, S. 2811, Art. I Z 17
26. 05. 1993
01. 07. 1993

17. Abschnitt VII des Ersten Teiles lautet:

„ABSCHNITT VII
Pensionsanpassung

Aufwertungszahl, Aufwertungsfaktoren, Beitragsbelastungsfaktor, Anpassungsrichtwert, Anpassungsfaktor

§ 45. Die nach den Vorschriften des Abschnittes VIa des Ersten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ermittelte und kundgemachte Aufwertungszahl, die Aufwertungsfaktoren, der Beitragsbelastungsfaktor und der Anpassungsrichtwert gelten auch für die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz; der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Verordnung festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes für verbindlich zu erklären.

Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung

§ 46. (1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind

a) 

alle Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 104 Abs. 2) vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt,

b) 

alle Hinterbliebenenpensionen, für die der Stichtag (§104 Abs. 2) am 1. Jänner dieses Jahres liegt, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte,

mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) zu vervielfachen. Lit. b ist nicht anzuwenden, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls am 1. Jänner dieses Jahres liegt.

(2) Der Anpassung nach Abs. 1 ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch mit Ausnahme der Kinderzuschüsse und der Ausgleichszulage und vor Anwendung von Ruhensbestimmungen. Sie erfaßt im gleichen Ausmaß alle Pensionsbestandteile.

(3) Zu der nach Abs. 1 und 2 gebührenden Pension treten die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulage nach den hiefür geltenden Vorschriften.

(4) An die Stelle des Betrages der Bemessungsgrundlage aus einem früheren Versicherungsfall tritt der Betrag, der sich aus der Vervielfachung dieser Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor ergibt, der auf die entzogene (erloschene) Pension im Falle ihrer Weitergewährung anzuwenden gewesen wäre. Sind in zeitlicher Folge mehrere Anpassungsfaktoren anzuwenden, ist die Vervielfachung in der Weise vorzunehmen, daß ihr jeweils der für das vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen ist. Als Anpassungsfaktor für das Jahr 1990 ist das Produkt der Faktoren 1,030 und 1,010 heranzuziehen.

(5) Abs. 4 gilt entsprechend bei der Anwendung des § 139.

Anpassung fester Beträge

§ 47. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schilling zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind kundzumachen.

Anpassung der Leistung von Amts wegen

§ 48. Die Anpassung der Leistungen gemäß § 46 ist von Amts wegen vorzunehmen.

Vorausberechnung der Gebarung der Pensionsversicherung

§ 49. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat alljährlich mit der Berechnung gemäß § 108e Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.

§ 49a. Die Aufwertungszahl (§ 45) beträgt für das Kalenderjahr 1992 1,055.“