35. Im § 103 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt am Ende der lit. c durch einen Beistrich ersetzt. Eine lit. d und e mit folgendem Wortlaut wird angefügt:
,,d)
die Gleitpension (§ 122b),
e)
die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (§ 122c);“