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18. BSVGNov BGBl. Nr. 337/1993, S. 2811, Art. I Z 42
18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
18. BSVGNov
BGBl. Nr. 337/1993, S. 2811, Art. I Z 42
26. 05. 1993
01. 07. 1993

42. § 111 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 104 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:

1. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes

a) 

wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;

b) 

wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;

2. 

für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar

a) 

für die Alterspension, die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit, die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und die Gleitpension 180 Monate;

b) 

für die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit 120 Monate.

(4) Die gemäß Abs. 3 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß

1. 

im Falle des Abs. 3 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;

2. 

im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. a innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;

3. 

im Falle des Abs. 3 Z 2 lit. b innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen.

(5) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 4 neutrale Monate (§ 112), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.“