48. § 117 lautet:
„Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen
§ 117. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 113 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.“