58. Dem § 122 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß § 130 ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß § 134 zu erhöhen; sie gebührt ab diesem Zeitpunkt als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1.“