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18. BSVGNov BGBl. Nr. 337/1993, S. 2811, Art. I Z 89
18. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
18. BSVGNov
BGBl. Nr. 337/1993, S. 2811, Art. I Z 89
26. 05. 1993
01. 07. 1993

89. Dem § 142 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.“