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18. GSVGNov BGBl. Nr. 677/1991, S. 2774, Art. I Z 61
18. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
18. GSVGNov
BGBl. Nr. 677/1991, S. 2774, Art. I Z 61
27. 12. 1991
01. 01. 1992

61. Dem § 130 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen bei einem zur selbständigen Berufsausübung befugten Dentisten, wenn durch die Einstellung der die Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 begründenden Erwerbstätigkeit die zahnheilkundliche Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet der Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre; dies gilt nicht für die Voraussetzung des Nichtvorliegens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, soweit sie nicht auf der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 beruht, sowie auch nicht für die Voraussetzung des Nichtvorliegens der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach einem anderen Bundesgesetz.

(7) Die Erfüllung der in Abs. 6 genannten Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz nach Anhörung der Österreichischen Dentistenkammer und der für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und Ärztekammer auszustellen ist. Die Geltung derartiger Bescheinigungen ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung weggefallen sind. Vor dem Widerruf sind die Österreichische Dentistenkammer und die für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständige Gebietskrankenkasse und Ärztekammer zu hören.“