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19. ASVGNov BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 15
Allgemeines SozialversicherungsG - 19. Novelle
19. ASVGNov
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 15
03. 03. 1967
01. 01. 1967

15. § 144 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Pflege in der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt ist, sofern im Sprengel des Versicherungsträgers eine solche Krankenanstalt besteht und der Erkrankte nicht mit seiner Zustimmung in einer nichtöffentlichen Krankenanstalt untergebracht wird, zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. § 134 gilt entsprechend. Die Anstaltspflege kann auch gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer entsprechenden häuslichen Pflege nicht gegeben ist.“