Dokumentanzeige

19. ASVGNov BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 2
Allgemeines SozialversicherungsG - 19. Novelle
19. ASVGNov
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 2
03. 03. 1967
01. 01. 1967

2. a) § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b hat zu lauten:

„b) 

alle selbständig Erwerbstätigen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und diesen gleichgestellten Betrieben (§ 27 Abs. 2), ferner

aa) 

der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern, Wahl- und Stiefeltern, alle diese, wenn sie im land- und forstwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betrieb des selbständig Erwerbstätigen tätig sind,

bb) 

die Schwiegerkinder eines selbständig Erwerbstätigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/1965, wenn sie hauptberuflich in dessen land(forst)wirtschaftlichem Betrieb beschäftigt sind und ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag dieses Betriebes bestreiten;“

b) 

im § 8 Abs. 1 Z 3 ist der Punkt am Schluß der lit. e durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als lit. f ist anzufügen:

„f) 

freiberuflich tätige Pflichtmitglieder einer Tierärztekammer, soweit nicht eine Pflichtversicherung nach Z 4 lit. b eintritt;“

c) 

§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. b hat zu lauten:

„b) 

freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern, wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn diese Personen nicht in einem der im § 5 Abs. 1 Z 3 bezeichneten Dienstverhältnisse stehen.“