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19. ASVGNov BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 25
Allgemeines SozialversicherungsG - 19. Novelle
19. ASVGNov
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 25
03. 03. 1967
01. 01. 1967

25. § 251 hat zu lauten:

„Sonderbestimmungen für Zeiten, für die Beiträge nachentrichtet wurden

§ 251. (1) Zeiten, für die nach § 31 des 1. Sozialversicherungs - Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 166/1954, Beiträge nachentrichtet wurden, sind nach den Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.

(2) Bei der Feststellung des Bestandes eines Leistungsanspruches gelten die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten als Ersatzzeiten; jedoch sind höchstens 24 Monate für die Erfüllung der Wartezeit anzurechnen.

(3) Versicherungsmonate, welche die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten enthalten, sind bei der Ermittlung der Bemessungszeit gemäß § 238 Abs. 2 außer Betracht zu lassen. Die für solche Zeiten entrichteten Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der monatliche besondere Steigerungsbetrag für jeden Monat, für den Beiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 31 des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes nachentrichtet worden sind, bei der Knappschaftspension S 0,25 und bei der Knappschaftsvollpension S 0,40 beträgt.

(4) Zeiten, für die nach § 114 Abs. 4 des Sozialversicherungs-Überleitungsgesetzes 1953 in der Fassung der 3. Novelle, BGBl. Nr. 165/1954, oder nach § 502 Abs. 4 Beiträge entrichtet oder die auf Grund dieser Bestimmungen beitragsfrei berücksichtigt wurden, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem der Versicherte vor der Auswanderung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist; lassen sich auf Grund dieser Bestimmung die Beitragszeiten keinem Zweig der Pensionsversicherung zuordnen, gelten sie als Beitragszeiten der Pensionsversicherung der Angestellten. Als Beitragsgrundlage gilt der Arbeitsverdienst, der im Durchschnitt der letzten drei Versicherungsmonate vor dem Kalendermonat, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (§ 500 Abs. 1) eingetreten ist, vorgemerkt ist; ist ein Arbeitsverdienst in den Unterlagen nicht vorgemerkt, gilt als Arbeitsverdienst ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsverdienstes gleichartig Beschäftigter. Wurde eine Beschäftigung noch nicht ausgeübt, gilt als Beitragsgrundlage der im § 243 Abs. 1 Z 4 lit. c festgesetzte Betrag.

(5) Die Vorschriften des Abs. 4 erster Satz gelten auch, wenn der Versicherungsfall schon vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.“