28. § 297 hat zu lauten:
„Verwaltungshilfe der Fürsorgeverbände
§ 297. Der Träger der Pensionsversicherung kann, wenn nicht schon das ihm bekannte Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz übersteigt, zur Feststellung der Ausgleichszulage die Verwaltungshilfe des zuständigen Fürsorgeverbandes in Anspruch nehmen. Im Verfahren zur Feststellung der Ausgleichszulage kommt dem Fürsorgeverband Parteistellung zu.“