Dokumentanzeige

19. ASVGNov BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 29
Allgemeines SozialversicherungsG - 19. Novelle
19. ASVGNov
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 29
03. 03. 1967
01. 01. 1968

29. § 298 hat zu lauten:

„Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Gesamteinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes

§ 298. (1) Der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, ist verpflichtet, jede Änderung im Gesamteinkommen oder in den Umständen, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß § 40 anzuzeigen.

(2) Die Fürsorgeverbände haben ihnen bekannt werdende Änderungen des Gesamteinkommens sowie ihnen bekannt werdende Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, von sich in ihrem Bezirk gewöhnlich aufhaltenden Pensionsberechtigten, die eine Ausgleichszulage beziehen, dem Träger der Pensionsversicherung mitzuteilen.“