„b) | die anrechenbaren Ersatzmonate nach § 228 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und § 227 Z 2 und 3, wenn vor diesen eine Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber bestand, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, sonst ab dem vollendeten 25. Lebensjahr,“ |