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19. ASVGNov BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 33
Allgemeines SozialversicherungsG - 19. Novelle
19. ASVGNov
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 33
03. 03. 1967
01. 01. 1967

33. § 447b Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Zuwendungen dürfen an Krankenversicherungsträger nicht gewährt werden, wenn

a) 

die ungünstige Kassenlage (Abs. 1 lit. c) durch Außerachtlassung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung (zum Beispiel Errichtung von Verwaltungsgebäuden oder von eigenen Einrichtungen [§ 23 Abs. 6] bei ungünstiger Vermögenslage und ohne dringenden Bedarf) vom Versicherungsträger herbeigeführt oder vorwiegend dadurch verursacht wurde, daß Verwaltungsgebäude oder eigene Einrichtungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erworben, errichtet oder erweitert wurden,

b) 

der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung in der Satzung nicht mit dem Höchstbeitragssatz (§ 51 Abs. 2) festgesetzt ist oder

c) 

die Vermögenslage des Krankenversicherungsträgers so günstig ist, daß seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch ohne Zuwendung gesichert ist.

An eine Gebiets- oder Landwirtschaftskrankenkasse kann eine Zuwendung überdies nicht gewährt werden, wenn die satzungsmäßigen Mehrleistungen (§ 121 Abs. 3) den Bundesdurchschnitt aller Gebiets- und Landwirtschaftskrankenkassen erheblich übersteigen.“