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19. ASVGNov BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 36
Allgemeines SozialversicherungsG - 19. Novelle
19. ASVGNov
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 36
03. 03. 1967
01. 01. 1967

36. Nach § 479 ist als Abschnitt IIa einzufügen:

„ABSCHNITT IIa
Krankenversicherung der öffentlich- rechtlichen Bediensteten der Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe

Pflichtversicherung

§ 479a. (1) Unbeschadet der in § 26 Abs. 1 Z 3 geregelten sachlichen Zuständigkeit der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe sind bei diesem Versicherungsträger die nachstehend bezeichneten Gruppen von Personen in der Krankenversicherung pflichtversichert:

1. 

Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten der Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe mit Ausnahme der rechtskundigen Beamten, der im technischen Dienst sowie im Verwaltungs- und Kanzleidienst tätigen Beamten und der Ärzte;

2. 

Personen, die von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe einen Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung erhalten, sofern der Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise die außerordentliche Zuwendung von einer Beschäftigung abgeleitet wird, welche die Pflichtversicherung nach Z 1 begründet hat oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen der Z 1 über die Versicherungspflicht begründet hätte.

(2) Für die Durchführung der Krankenversicherung der im Abs. 1 genannten Personen und für die sonstigen Rechtsverhältnisse der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als Träger dieser Krankenversicherung gelten, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften des Ersten, Zweiten, Fünften, Sechsten, Siebenten, Achten und Zehnten Teiles dieses Bundesgesetzes.

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 479b. (1) Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z 1 genannten Personen beginnt mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z 2 genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.

(2) Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird.

Meldungen und Auskunftspflicht

§ 479c. Die Bestimmungen im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes über Meldungen und Auskunftspflicht gelten mit der Maßgabe, daß die Wiener Stadtwerke – Verkehrsbetriebe auch hinsichtlich der im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten die Verpflichtungen eines Dienstgebers zu erfüllen haben.

Beiträge

§ 479d. (1) Die allgemeine Beitragsgrundlage und die Grundlage zur Berechnung der Sonderbeiträge richten sich nach den Bestimmungen des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes; diese Bestimmungen sind auf die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise die außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung als allgemeine Beitragsgrundlage beziehungsweise als Grundlage für die Berechnung der Sonderbeiträge gilt.

(2) Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge gilt der gleiche Hundertsatz, der durch die Satzung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe gemäß § 51 Abs. 2 für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Versicherten festgesetzt ist. Zur Bestreitung der Ausgaben der erweiterten Heilfürsorge kann die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in ihrer Satzung einen Zuschlag zu den Beiträgen im Ausmaß von höchstens 0,45 v. H. der Beitragsgrundlage festsetzen; dieser Zuschlag ist je zur Hälfte vom Versicherten und von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe zu tragen.

(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kann der Beitragssatz für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten bis auf den im § 73 Abs. 3 genannten Hundertsatz erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Summe der Aufwendungen in der Krankenversicherung für diesen Personenkreis bei Anwendung des Beitragssatzes nach Abs. 2 nicht gedeckt erscheint und die allgemeine finanzielle Lage der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe dies erfordert. Eine solche Erhöhung ist ausschließlich von den Wiener Stadtwerken – Verkehrsbetriebe zu tragen.

Leistungen

§ 479e. (1) Die Barleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und aus dem Versicherungsfall des Todes sind unter Anwendung der Bemessungsgrundlage nach § 125 zu bemessen. Bei den im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ist hiebei der Tageswert der Lohnstufe auf Grund des im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles gebührenden Ruhe(Versorgungs)genusses beziehungsweise auf Grund der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung zu berechnen.

(2) Die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.“