Dokumentanzeige

19. ASVGNov BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 4
Allgemeines SozialversicherungsG - 19. Novelle
19. ASVGNov
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 4
03. 03. 1967
01. 01. 1967

4. a) § 31 Abs. 3 Z 7 hat zu lauten:

„7. 

die Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ herauszugeben;“

b) 

§ 31 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die vom Hauptverband aufgestellten Richtlinien und im Rahmen seines gesetzlichen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse sind für die im Hauptverband zusammengefaßten Versicherungsträger verbindlich; jedoch gelten die gemäß Abs. 3 Z 13 aufgestellten Richtlinien nicht für die Träger der nach den Vorschriften über die Bauernkrankenversicherung, über die Gewerbliche Selbständigenkrankenversicherung und über die Krankenversicherung der Bundesangestellten geregelten Krankenversicherung. Die gemäß Abs. 3 Z 3, 4, 11 und 13 aufgestellten Richtlinien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung. Die gemäß Abs. 3 Z 3 und 11 aufgestellten Richtlinien sind in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ zu verlautbaren.“

c) 

Dem § 31 ist ein Abs. 7 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(7) Soweit den Verlautbarungen in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Heft der Zeitschrift, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird. Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Heft der Zeitschrift anzugeben. Der Bezug der Zeitschrift ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen. Die Zeitschrift hat bei allen Sozialversicherungsträgern (Verbänden) während der Dienststunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen.“