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19. ASVGNov BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 5
Allgemeines SozialversicherungsG - 19. Novelle
19. ASVGNov
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 5
03. 03. 1967
01. 01. 1967

5. a) § 49 Abs. 3 Z 5 bis 22 haben zu lauten:

„5. 

der Wert der Reinigung der Arbeitskleidung sowie der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt;

6. 

Werkzeuggelder, wenn sie auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen gewährt werden;

7. 

Vergütungen, die aus Anlaß der Beendigung des Dienst(Lehr)verhältnisses gewährt werden, wie zum Beispiel Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder, nach gesetzlicher Vorschrift gewährte Urlaubsabfindungen;

8. 

die Kinderbeihilfen, die Mütterbeihilfen und der Ergänzungsbetrag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, ferner die Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229;

9. 

Zuschüsse des Dienstgebers, die für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden, sofern diese Zuschüsse weniger als 50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit betragen;

10. 

Jubiläumsgeschenke des Dienstgebers, welche aus Anlaß eines Dienstnehmerjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährt werden, sowie Prämien für Diensterfindungen;

11. 

freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers an die Gesamtheit oder die Mehrzahl der Dienstnehmer oder an den Betriebsratsfonds sowie einmalige soziale Zuwendungen des Dienstgebers, die individuell bezeichneten Dienstnehmern aus einem besonderen Anlaß gewährt werden, wie zum Beispiel Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen, Krankenstandsaushilfen;

12. 

Zuschüsse des Dienstgebers zur Verbilligung von Mahlzeiten, freiwillig gewährte, freie oder verbilligte Mahlzeiten an Dienstnehmer, die nicht in den Haushalt des Dienstgebers aufgenommen sind;

13. 

alkoholfreie Getränke, die der Dienstgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt;

14. 

Freitrunk und Haustrunk im Brauereigewerbe (unter Freitrunk ist das vom Dienstgeber an Dienstnehmer zum Genuß an Ort und Stelle unentgeltlich verabreichte Bier zu verstehen; unter Haustrunk jenes Bier, das zum Genuß außerhalb des Betriebes unentgeltlich verabreicht wird); Voraussetzung ist, daß der Freitrunk oder Haustrunk vom Dienstnehmer nicht verkauft werden darf und daß er nur in einer solchen Menge gewährt wird, die einen Verkauf tatsächlich ausschließt;

15. 

Freitabak, Freizigaretten und Freizigarren an Dienstnehmer in tabakverarbeitenden Betrieben und Freimilch an Dienstnehmer in milchverarbeitenden Betrieben, wenn die gewährten Erzeugnisse nicht verkauft werden dürfen;

16. 

die Benützung von Einrichtungen und Anlagen, die der Dienstgeber für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Dienstnehmern zur Verfügung stellt (zum Beispiel von Erholungs- und Kurheimen, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen);

17. 

die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen, soweit deren Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen (zum Beispiel Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern);

18. 

Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung von Dienstnehmern, wenn diese Aufwendungen nicht zugunsten individuell bezeichneter Dienstnehmer, sondern für die Gesamtheit oder eine Mehrzahl von Dienstnehmern aufgewendet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen;

19. 

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen;

20. 

unentgeltliche oder verbilligte Beförderung der eigenen Dienstnehmer und deren Angehörigen bei Beförderungsunternehmen sowie die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers;

21. 

in dem an freigestellte Mitglieder des Betriebsrates fortgezahlten Entgelt enthaltene Zulagen, Zuschläge und Entschädigungen, die nach den Z 1 bis 20 nicht als Entgelt gelten;

22. 

das Teilentgelt, das Lehrlingen (Anlernlingen) vom Unternehmer nach Artikel II Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1953, BGBl. Nr. 141, zu leisten ist.“

b) 

Im § 49 Abs. 5 dritter Satz ist der Ausdruck „Wohnungsförderungsbeitrag“ durch den Ausdruck „Wohnbauförderungsbeitrag“ zu ersetzen.