Dokumentanzeige

19. ASVGNov BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 8
Allgemeines SozialversicherungsG - 19. Novelle
19. ASVGNov
BGBl. Nr. 67/1967, S. 497, Art. I Z 8
03. 03. 1967
01. 01. 1967

8. § 108h Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:

„Außerdem sind auch alle Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Jahr liegt, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn diese Pensionen von der Pension bemessen wurden, auf die der Verstorbene am Todestag Anspruch hatte; dies gilt nicht, wenn der Stichtag für die Pension des Verstorbenen gleichfalls im vorangegangenen Jahr liegt.“