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19. BSVGNov BGBl. Nr. 22/1994, S. 477, Art. I Z 13
19. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
19. BSVGNov
BGBl. Nr. 22/1994, S. 477, Art. I Z 13
11. 01. 1994
01. 07. 1993

13. § 130 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt

1. 

für Versicherungsmonate mit Ausnahme von Versicherungsmonaten für Zeiten der Kindererziehung (§ 107a) für je zwölf Versicherungsmonate

  

bis zum 360. Monat................. 1,9,

  

vom 361. Monat an ................. 1,5;

2. 

für Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung für je zwölf Versicherungsmonate 1,9.

Ein Rest von weniger als zwölf Versicherungsmonaten wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel des nach der zeitlichen Lagerung in Betracht kommenden Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.“