20. Dem § 134 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Er darf den jeweiligen zu erhöhenden Steigerungsbetrag nicht unterschreiten. Er darf überdies 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 117) nicht übersteigen.“