Dokumentanzeige

19. GSVGNov BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 59
19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
19. GSVGNov
BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 59
26. 05. 1993
01. 07. 1993

59. Dem § 132 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im § 157 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht, fällt die Erwerbsunfähigkeitspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und die jeweils geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.“