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19. GSVGNov BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 6
19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
19. GSVGNov
BGBl. Nr. 336/1993, S. 2794, Art. I Z 6
26. 05. 1993
01. 01. 1995

6. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. 

zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge,

2. 

zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

3. 

vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn und auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge,

vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schilling. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z 3 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten zugeführt worden ist. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn bzw. Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, die schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, im gleichen Ausmaß bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen. Der Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den eine Verminderung um die Investitionsrücklage bzw. den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen. Die nach Z 2 hinzuzurechnenden Beträge an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung sind ab 1. Jänner 1995 zu einem Fünftel, ab 1. Jänner 1996 zu zwei Fünftel, ab 1. Jänner 1997 zu drei Fünftel, ab 1. Jänner 1998 zu vier Fünftel und ab 1. Jänner 1999 in voller Höhe dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag hinzuzurechnen.“